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    BFH: Grundsätzliche Abzinsungspflicht unverzinslicher Gesellschafterdarlehen auch bei eigenkapitalersetzendem Charakter

    Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind ertragsteuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Diese Abzinsung unterbleibt allerdings bei Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate betragen. Strittig war, ob auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen sind.

    Mit Urteil vom 09.12.2009 (I R 4/08) schließt sich der BFH der Verwaltungsansicht (BMF-Schreiben vom 26.05.2005, BStBl. I 2005, S. 699, Tz. 6) an und stellt klar, dass eine Abzinsung in Frage kommen kann, wenn ein Darlehen von einem Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft auf unbestimmte Zeit gewährt wurde und mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Ob die Laufzeit eines Darlehens am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, hänge von der tatsächlichen wirtschaftlichen Betrachtung und nicht nur von der zivilrechtlichen Ausgangslage ab. Eine auf unbestimmte Zeit gewährte Verbindlichkeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten könne die Abzinsung nicht ausschließen. Etwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn das Darlehen als eigenkapitalersetzend anzusehen wäre. Denn aus steuer- und zivilrechtlicher Sicht stellt das eigenkapitalersetzende Darlehen für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital dar und unterliege somit der Abzinsungsregelung.

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