ANDRÄ Consulting Group
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Bezieht ein Unternehmer eine mit Vorsteuer belastete Leistung in einem Staat, in dem er nicht als Unternehmer registriert ist, kann er die von dem ausländischen Staat vereinnahmte Vorsteuer nicht - wie die in seinem Ansässigkeitsstaat entrichtete Vorsteuer - in der inländischen Umsatzsteuer-Voranmeldung zum Abzug bringen. Der Unternehmer muss stattdessen die Vorsteuer in dem ausländischen Staat im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen.
Zum 01.01.2010 ändert sich durch das sog. Mehrwertsteuerpaket das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Vorsteuer geltend machen. So ist insbesondere der Vergütungsantrag nicht direkt an den Vergütungsstaat zu richten, sondern im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers einzureichen. Deutsche Unternehmer, die sich im EU-Ausland entrichtete Vorsteuer erstatten lassen wollen, müssen dementsprechend ihren Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln und dies ausschließlich in elektronischer statt in schriftlicher Form (§ 18g UStG). Für im Drittland ansässige Unternehmer und für die in Drittstaaten geltenden Vorsteuervergütungsverfahren ergeben sich hingegen keine Änderungen.
Das BMF nimmt mit seinem Schreiben vom 03.12.2009 (IV B 9 - S 7359/09/10001) detailliert zur Umsetzung der Neuregelungen in der Praxis Stellung.
Hinweis: Bis zum 31.12.2009 muss der an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtete Vergütungsantrag eigenhändig vom Unternehmer unterschrieben werden (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG a.F.). Hierzu entschied der EuGH mit Urteil vom 03.12.2009 (C-433/08), dass darin ein Verstoß gegen EU-Recht zu erkennen ist. Ausreichend sei auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten. Ab 01.01.2010 ist die eigenhändige Unterschrift nur noch bei Vergütungsverfahren für nicht in der EU ansässige Unternehmer erforderlich (§ 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV). Diese dürften sich wohl auch nicht auf die Rechtsprechung des EuGH berufen können. Bei der elektronischen Datenfernübertragung ist es nach dem derzeitigen Stand des Gesetzes gemäß § 150 Abs. 7 Satz 1 AO ab 2011 erforderlich, eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß dem Signaturgesetz zu verwenden. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF von der ihm durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, Ausnahmen vorzusehen.