ANDRÄ Consulting Group
Steinbeisstraße 13
71332 Waiblingen
Telefon: 07151 / 95 95 0-0
Telefax: 07151 / 95 95 0-95
Der BFH hatte mit seinen Urteilen vom 05.03.2009 (VI R 58/06 und VI R 23/07) entschieden, dass eine steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er im Zuge dessen in einer Wohnung im Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet. Das BMF schließt sich der geänderten Rechtsprechung an und präzisiert mit Schreiben vom 10.12.2009 (IV C 5 - S 2352/0) deren Anwendung. Danach liegt insbesondere keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn eine Familie ihren Wohnsitz nur während der Ferienzeit in ein Ferienhaus verlegt. Zudem sind die Mehraufwendungen für die Zweitwohnung nur insoweit abzugsfähig, als sie den Mietzins einer 60 qm Wohnung nicht überschreiten. Umzugskosten, die infolge der Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort anfallen, wird die Finanzverwaltung nicht als Werbungskosten anerkennen. Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.