Alle Steuerpflichtigen,

Aufbewahrungsfristen

Beitrag Teilen ANDRÄ Consulting Januar 31.01.2019

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief
empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen
können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet
werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilan­zen,
    Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) – d. h.
    Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2009, Bilanzen und Inventare,
    die vor dem 1.1.2009 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
    sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige
    Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013entstanden sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs-
oder Klageverfahren anhängig sind.

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Januar 31.01.2019
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