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Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil v. 29.05.2015 – 4 K 3236/12 E).