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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bei einer gemischten Nutzung anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Charakter als "Arbeitszimmer" trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist (FG Köln, Urteile v. 15.05.2013 – 4 K 1384/10 und 4 K 1242/13; jeweils Revision anhängig).