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Keine ernsthafte Vermietungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes

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Ist ein Gebäude aufgrund seines baulichen Zustands nicht vermietbar, muss der Eigentümer zielgerichtet und unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen darauf hinwirken, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dies gegen eine ernsthafte Vermietungsabsicht. Der Bundesfinanzhof hatte Aufwendungen für leer stehende Räumlichkeiten mangels einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zugelassen. Nach der Beauftragung eines Maklers lehnten mehrere Interessenten die Lage und den Zustand der Räume als ungeeignet ab. Die Klägerin hätte, so der BFH, dies zum Anlass nehmen müssen, das Vermietungsobjekt den Erfordernissen des Markts anzupassen.
BFH-Urteil vom 25. Juni 2009, Az. IX R 54/08

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Februar 13.02.2017
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