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Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

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1. Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveran­staltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Um­fang als Arbeitslohn zu werten. Die Freigrenze beträgt auch im Jahr 2007 noch 110 €.

 
2. Eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe der Gerichte.

 
3. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veran­staltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen sämtlichen teil­nehmenden Arbeitnehmern zuzurechnen, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind.

 
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Urteil vom 12. Dezember 2012, VI R 79/10

Vorinstanz: Hessisches FG vom 1. September 2010, 10 K 381/08 (EFG 2011, 443)

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Februar 13.02.2017
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