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05.01.2015 – Hat der Steuerpflichtige tatsächlich eine Leistung von einem Unternehmer bezogen und liegen formell ordnungsgemäße Rechnungen vor, so trägt die Finanzbehörde die objektive Feststellungslast, wenn sie den Vorsteuerabzug verweigern will. Dies gilt auch dann, wenn den formellen Erfordernissen erst durch berichtigte Rechnungen genügt wird, sofern die Rechnungsberichtigung noch vor Ergehen einer Einspruchsentscheidung erfolgt (FG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2014 – 2 V 214/14, rechtskräftig).