Alle Steuerpflichtigen,

Rückzahlung von „weitergeleitetem“ Kindergeld

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Kindergeld wird i. d. R. an die Person ausbezahlt, die das Kind in seinem Haushalt
aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht in dem Haushalt eines Elternteils, erhält
das Kindergeld derjenige, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt
zahlt. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt
in gleicher Höhe bezahlt, können die Eltern bestimmen, wer von ihnen
das Kindergeld erhalten soll.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 13.6.2019
zu diesem Sachverhalt muss ein Elternteil zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch
dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern
auf seine Anweisung auf ein Konto des anderen Elternteils ausgezahlt wurde,
auf das er keinen Zugriff hat.

Im entschiedenen Fall wurde für den Sohn Kindergeld festgesetzt und auf
das vom Vater im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner nunmehr von ihm getrennt
lebenden Ehefrau ausgezahlt. Der Sohn verstarb, sodass die Familienkasse den
Vater aufforderte, das nach dem Tode des Kindes bereits gezahlte Kindergeld
zu erstatten.

Das FG entschied jedoch zuungunsten des Vaters. Danach hat die Familienkasse
nur aufgrund seiner Zahlungsanweisung an die Ehefrau gezahlt. Deshalb ist nicht
die Ehefrau, sondern er Empfänger der Leistung gewesen und hat nun das
zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückzuerstatten.

Bitte beachten Sie! Die Familienkassen können strafrechtliche Ermittlungsverfahren
einleiten, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld
vorliegt.

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ANDRÄ Consulting
August 31.08.2019
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