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Der Solidaritätszuschlag wird zukünftig nur noch vorläufig festgesetzt. Der Vorläufigkeitskatalog wird – spätestens mit Wirkung ab 23. Dezember 2009 – um folgenden Satz ergänzt: „Ferner sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen." Hintergrund: Enthält der Steuerbescheid diesen Vorläufigkeitsvermerk muss gegen den Bescheid kein Einspruch mehr eingelegt werden, um von einer ggf. positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu profitieren. BMF, Schreiben v. 7.12.2009, IV A 3 – S 0338/07/10010