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Statusfeststellung der DRV Bund gilt nicht für die Unfallversicherung

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05.05.2014 – Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund vorgeschrieben. Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Statusentscheidung allerdings keine Bindungswirkung – und zwar selbst dann nicht, wenn festgestellt wird, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg wird die DRV Bund nicht ermächtigt, für alle Bereiche des Sozialgesetzbuchs eine verbindliche Entscheidung über das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu treffen. Die DRV Bund entscheidet vielmehr ausschließlich über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Denn nur auf diese Versicherungszweige erstreckt sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2013, Az. L 10 U 5019/11).

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