Alle Steuerpflichtigen,

Steuernachforderungen bei Onlinehändler?

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Die Finanzverwaltung in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sieht
bei Onlinehändlern, die Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in
Deutschland ansässigen Unternehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienstleistung,
sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“.
Danach wären Einkünfte mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig.

In der Praxis gibt es erhebliche Widerstände gegen diese „sachfremde“
Einschätzung, die zu massiver Verunsicherung innerhalb der deutschen E-Commerce-Wirtschaft
führt. So wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium mit einem klarstellende
Schreiben reagiert, da ansonsten den Unternehmen nur jahrelange Klagen vor den
Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof drohen.

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ANDRÄ Consulting
März 31.03.2019
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