Alle Steuerpflichtigen,

Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2018

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GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: „Sachzuwendungen“ an Kunden
bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne
Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht
übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger
im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35
€ übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit
in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus,
dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die
Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro
Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und
pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe
dar!
Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag,
Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum)
im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt
auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt
der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist
es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung
nutzen.

Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000
€ pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag
und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben
ansetzen.

ABSCHREIBUNG VON GERINGWERTIGEN WIRTSCHAFTSGÜTERN AB 1.1.2018:
Ab 1.1.2018 wurden die Grenzen sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)
angehoben. GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € (bis 31.12.2017
= 410 €) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden. Wird von dem Recht
Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017 =150
€) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei
denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich.

SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20
%. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft,
können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung
zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 %

in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr
er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe
des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen
betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern
beträgt 100.000 €.

INVESTITIONSABZUGSBETRAG IN ANSPRUCH NEHMEN – WENN SINNVOLL: Für
neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie – unter
weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90
% und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen
(wie bei der Sonderabschreibung) – bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb
nicht übersteigen.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags
ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug
erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden
bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

  • Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Die Steuervergünstigung
    kann zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung
    eingesetzt werden.
  • Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw: Unter
    weiteren Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen
    Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen
    Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen. Wird das Fahrzeug ausschließlich
    seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt – dazu zählen auch angestellte
    GmbH-Geschäftsführer -, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche
    Nutzung.
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ANDRÄ Consulting
November 30.11.2018
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