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Die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug sind auch dann erfüllt, wenn der Unternehmer lediglich eine Rechnungskopie elektronisch übermittelt. Dies hat das FG Köln in drei Urteilen vom selben Tag entschieden (FG Köln, Urteile v. 11.05.2016 – 2 K 2123/13, – 2 K 1572/14, 2 K 2463/13).