Alle Steuerpflichtigen,

Weihnachtsfeier; Aufteilung der Kosten bei Absagen von Mitarbeitern

Beitrag Teilen ANDRÄ Consulting November 30.11.2018

Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie „Weihnachtsfeiern“
bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steuerfrei, auch wenn
der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der
überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich
Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell
zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der
Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für
den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
100 € entfällt.

Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen
Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil
von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und
daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal
besteuert.

Ungeklärt war in diesem Zusammenhang, wie mit Absagen von Kollegen zu
verfahren ist, die an der Feier nicht teilnehmen konnten, für die die Kosten
aber dennoch angefallen sind. Dazu äußert sich das Finanzgericht
Köln (FG) in seiner Entscheidung vom 27.6.2018 zugunsten der Steuerpflichtigen.
Danach gehen Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung
nicht zulasten der tatsächlich Feiernden.

Im entschiedenen Fall sagten von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern
zwei kurzfristig die Feierlichkeiten ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung
der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Nach der
Urteilsbegründung ist es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die
vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. „No-Shows“
zuzurechnen sind.

Anmerkung: Mit seinem Urteil stellte sich das FG ausdrücklich gegen
eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums. Das Finanzamt hat die
zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter
dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt wird. Insofern ist dieser Sachverhalt
noch nicht endgültig geklärt. Betroffene Fälle sollten daher
offengehalten werden.

Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt
nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils
grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als „üblich“
eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt
werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach
können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein.

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November 30.11.2018
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