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Einwilligung des Patienten bei Vorverlegung der Operation

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Eine Klinik kann verpflichtet sein sich zu vergewissern, ob die in einer schwierigen
Situation gegebene Einwilligung des Patienten in eine Operation nach wie vor
dem freien Willen entspricht. Dies gilt jedenfalls in einem vom Oberlandesgericht
Köln (OLG) entschiedenen Fall. Hier zeigte sich eine Patientin beim ärztlichen
Aufklärungsgespräch ausgesprochen skeptisch und „regelrecht widerspenstig“
gegenüber der von den Ärzten für notwendig gehaltenen Operation.
Nur mit einiger Mühe konnte sie von der OP überzeugt werden. Die Operation
wurde kurzfristig um mehrere Stunden vorgezogen. Die Ärzte vergewisserten
sich jedoch nicht zum Fortbestand der Einwilligung.

Das OLG kam zu der Entscheidung, dass sich hier die Klinik vom Fortbestand
der Einwilligung hätte vergewissern müssen und sprachen der Patientin
wegen Operationsfolgen 10.000 € Schmerzensgeld zu.

Die Aufklärung eines Patienten muss so rechtzeitig erfolgen, dass dieser
seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Ein stationär aufgenommener
Patient muss regelmäßig mindestens einen Tag vor der Operation aufgeklärt
werden, wenn der Eingriff nicht medizinisch dringend ist. Die Übung des
Krankenhauses, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung
zur Unterschrift unter die Einwilligungserklärung zu bewegen, ist schon
vom Grundsatz her bedenklich.

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ANDRÄ Consulting
April 30.04.2019
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