Alle Steuerpflichtigen,

Jahressteuergesetz 2018 tritt in Kraft

Beitrag Teilen ANDRÄ Consulting Dezember 31.12.2018

Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) geplante Gesetzesvorhaben
wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in „Gesetz zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften“ umgetauft. Mit dem Änderungsgesetz
sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen
Marktplätzen im Internet verhindert werden. Während der Beratungsphase
erhielt der Entwurf erwartungsgemäß noch weitere Änderungen.
Dazu sollen nachfolgend zunächst die wichtigsten Neuregelungen aufgezeigt
werden:

Danach müssen Betreiber von elektronischen Marktplätzen künftig
bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine
Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten. Des Weiteren können sie für
die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen
Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden. Das gilt
insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze
erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren
anbieten lassen. Durch eine Entschärfung des Referentenentwurfs kann der
Händler diese Haftung vermeiden, wenn der Marktbetreiber eine Bescheinigung
über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt, deren Erteilung
nicht im Ermessen der Finanzbehörden steht. Zwar sind die Aufzeichnungen
bereits ab dem 1.1.2019 zu führen, die Haftung greift jedoch bei Drittlands-Unternehmern
ab dem 1.3.2019 bzw. bei allen anderen erst ab dem 1.10.2019.

Für Gutscheine, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden, erfolgt
bei der Umsatzsteuer eine Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.
Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung
oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für
diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins
feststehen. Beim Einzweck-Gutschein gilt die Lieferung oder Leistung zum Abgabezeitpunkt
des Gutscheins als erbracht. Mithin ist dann auch die Besteuerung vorzunehmen.
Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung
nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer
vorliegen. Beim Mehrzweck-Gutschein ist die Besteuerung zum Einlösezeitpunkt
des Gutscheins vorzunehmen.

Im Bereich der Einkommensteuer wird zur Förderung der Elektromobilität
für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
bei der Dienstwagenbesteuerung
die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert. Die Absenkung
betrifft sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode.
Die Begünstigung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden,
die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wenn deren
Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt
oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine
mindestens 40 Kilometer beträgt. Für Fahrzeuge, die davor oder danach
angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B.
Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.

Zum 1.1.2019 erfolgt die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung
von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
im Linienverkehr der Arbeitnehmer
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber
– sog. Job-Tickets. Voraussetzung: sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private
Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die steuerfreien
Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Ebenfalls zum 1.1.2019 wird die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus
der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an
den Arbeitnehmer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale
als auch für Elektrofahrräder. Elektrofahrräder, deren Motor
auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge.
Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils sind die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung
anzuwenden. Für die Letztgenannten kann bereits die Halbierung der vom
neuen Gesetz vorgesehenen Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei
der Dienstwagenbesteuerung (0,5-%-Regelung) in Anspruch genommen werden.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 verstößt
die Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gegen das Grundgesetz.
Mit dem JStG 2018 wird die Norm für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos
aufgehoben.

Neben den erwähnten Neuregelungen sind noch weitere Gesetzesanpassungen
vorgenommen worden, wie z. B. die Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes
in den Zulagenantrag für die Kinderzulage, deren Relevanz hier vernachlässigt
werden kann. Zu den wichtigsten Änderungen werden wir Sie auf dem Laufenden
halten.

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Dezember 31.12.2018
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