Alle Steuerpflichtigen,

Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei ungeklärtem Geldzuwachs

Beitrag Teilen ANDRÄ Consulting Juni 30.06.2019

Nach der Abgabenordnung sind Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit
sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Dabei sind alle Umstände
zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist u. a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen
des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Letzteres
ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung
oder der Aufzeichnungen zu beanstanden.

Um eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu rechtfertigen, kann auch
eine „Geldverkehrsrechnung“ durchgeführt werden. Die Rechenmethode
beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel
verausgabt werden können, als vorhanden sind; die Einnahmen einschließlich
etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen
die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter
Vermögenszuwachs vor, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme,
dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, jedoch steuerpflichtigen Einnahmen
stammen.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.5.2018 rechtfertigt
ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte
Einlage in das Betriebsvermögen – auch bei einer formell ordnungsmäßigen
Buchführung – die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und
höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Zeigt sich, dass
höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich
unrichtig, sodass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend
sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind.

Avatar-Foto
ANDRÄ Consulting
Juni 30.06.2019
Beitrag Teilen
Digitale Kanzlei