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Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief
empfangen oder abgesandt worden sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2020
vernichtet werden:
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und Rechtsbehelfs-
oder Klageverfahren anhängig sind.
Bitte beachten Sie! Auch Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen und
Belege über steuerpflichtige Leistungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt
für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück
– wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs-
oder Gartenarbeiten – beauftragt haben.
Steuerpflichtige, bei denen die positiven Überschusseinkünfte mehr
als 500.000 € betragen, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über
die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten
6 Jahre aufbewahren.uml;nften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten
6 Jahre aufbewahren.