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Der BFH hat entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch dann Anwendung findet, wenn nach dem 31.12.2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. Des Weiteren hat der BFH nochmals klargestellt, dass er das generelle Werbungskostenabzugsverbot für verfassungsgemäß hält (BFH, Urteil v. 9.6.2015 – VIII R 12/14; veröffentlicht am 10.2.2016).
Quelle: NWB