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21.11.2014 – Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass man von einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht bereits dann ausgehen kann, wenn die Fahrzeitersparnis laut "Google Maps" lediglich 5 Minuten beträgt. Des Weiteren hat das Gericht klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, der geringfügige Einnahmen aus einer an seiner Arbeitsstätte ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit erzielt, keine weiteren Betriebsausgaben für Fahrten dorthin geltend machen kann, wenn er aufgrund seiner hauptberuflichen nichtselbständigen Tätigkeit ohnehin dort anwesend war (FG Sachsen, Urteil vom 02.04.2014 – 8 K 718/11 Kg; Revision wurde nicht zugelassen).