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03.03.2014 – Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Auch bei einer solchen Aufgabenverteilung darf der Geschäftsführer nicht blind auf die korrekte Aufgabenwahrnehmung durch den intern zuständigen Mitgeschäftsführer vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Eine gesteigerte Überwachungspflicht trifft den Geschäftsführer dabei in finanziellen Krisensituationen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013 – 3 K 1632/12; rechtskräftig).