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Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet

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Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket
geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll.
Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket verabschiedet. Der Bundesrat
stimmte dem Gesetz am 8.11.2019 zu.

Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke
anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht
im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende
2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche
Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.

  • Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren
    – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – erhalten. Erstmals ab
    1.1.2022 erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht.
  • Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke
    werden fünf Parameter auf die Berechnung Einfluss haben: Grundstücksfläche,
    Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Mietniveaustufe.
  • Anders als bei Wohngrundstücken orientiert sich bei Gewerbegrundstücken
    die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren, das für die Wertermittlung
    auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart
    und den Bodenrichtwert abstellt. Hier entfallen zahlreiche bisher erforderliche
    Kriterien, wie z. B. Höhe des Gebäudes, Heizungsart, Art der Verglasung
    der Fenster usw.
  • Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer
    A) bleibt es beim Ertragswertverfahren, das jedoch vereinfacht und typisiert
    wird.
  • Die sog. „Grundsteuer C“, für die die Gemeinden für
    unbebaute, aber baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz
    festlegen können, soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller
    zu decken.
  • Die heutigen Steuermesszahlen werden so abgesenkt, dass die Reform aufkommensneutral
    ausfällt.

Die Bundesländer können über eine sog. „Öffnungsklausel“
bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses
Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude
an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt.
Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien,
die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden,
ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.

Die Neuregelungen zur
Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann
ab 1.1.2025.

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November 30.11.2019
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