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Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer (BMF)

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09.01.2014 – Ab dem 01. Januar 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für und die Weiterleitung an die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgt künftig automatisch. Darauf weist aktuell das BMF auf seinen Internetseiten hin.

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Februar 14.02.2017
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