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Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des Wagens auf dem Weg zur Arbeit verursacht wurden, sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar (entgegen bisheriger FG-Rechtsprechung und entgegen BMF, Schreiben vom 03.01.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002: FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2013 – 9 K 218/12; Revision zugelassen).