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04.09.2014 – Die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung kann grds. auch dann in Betracht kommen, wenn die Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Steuerpflichtige zunächst nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Eine Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung ist nach allgemeinem Verständnis nicht geringfügig. Dass die Teilleistung für das Einverständnis in besondere Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt wurde, ändert daran nichts (BFH, Urteil vom 08.04.2014 – IX R 28/13; NV; veröffentlicht am 27.08.2014).