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25.11.2014 – Die Begrenzung der Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer für jede Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen gesondert (betriebsbezogen) und nicht personenbezogen zu ermitteln (FG Münster, Urteil vom 24.10.2014 – 4 K 4048/12 E; Revision zugelassen).