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Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden steuerliche Erleichterungen beschlossen. Die nachfolgenden Änderungen werden rückwirkend auf den 1. Januar 2022 wirksam.
Aus diesem Grund kann es bei Ihren Mitarbeiter zu einer Änderung der monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung kommen. Die Vormonate werden durch eine automatische Nachberechnung ab Januar 2022 mit der Abrechnung Juni 2022 angepasst.
Es werden daher bei einer Änderung nochmals Abrechnungen für die Monate Januar bis Mai erstellt.
Die Erleichterungen umfassen:
Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages auf € 10.347
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf € 1.200
Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) auf 38 Cent. Durch die rückwirkende Änderung kann sich die bisherige Pauschalversteuerung des Fahrtkostenzuschusses bzw. des geldwerten Vorteils für Fahrten Wohnung/Tätigkeitsstätte bei einem Firmenfahrzeug ändern.
Bitte denken Sie ggf. auch an die Anpassung bestehender Daueraufträge im Zusammenhang mit den Lohnauszahlungen.
Bei Fragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner für Lohn bei uns in der Kanzlei gerne zur Verfügung!